RETTmobil
2019 - Die Europäische Leitmesse für Rettung und
Mobilität
Vom 15. bis zum 17. Mai 2019 findet auch dieses Jahr die
Europäische
Leitmesse für Rettung und Mobilität in Fulda statt. Auch wir
werden
wieder auf der Messe persönlich vertreten sein und im
Auftrag unserer
Mandaten die medizinischen und technischen Neuheiten
begutachten.
Wünschen Sie ein direktes Gespräch auf der RETTmobil 2019,
so
vereinbaren Sie bitte einen Termin unter info@kuehnconsulting.de
oder rufen Sie uns an den Messetagen unter Tel: 0170-8857776
an.
Einheitliches
Ausbildungsmodell für die Fachkraft für
Arbeitssicherheit geplant
Ab
2015 wird es bei allen Unfallversicherungsträgern ein
einheitliches
Ausbildungsmodell zur Fachkraft für Arbeitssicherheit geben.
Zukünftig
fällt damit auch die Abkürzung FASI weg. Die offizielle
Abkürzung für
Fachkraft für Arbeitssicherheit lautet dann zukünftig SIFA.
VDSI
aktuell April 2013
Medizinprodukte-
Durchführungsvorschrift – MPGVwV vom 18. Mai 2012
Seit
dem 01.01.2013 ist die neue Medizinprodukte-
Durchführungsvorschrift
(MPGVwV) zum Medizinproduktegesetz in Kraft getreten!
Diese
hat konkrete Auswirkungen auf Anwender
(Rettungsdienstpersonal, Ärzte,
Pflegekräfte usw.) und Betreiber (Rettungsdienste,
Krankenhaus, Pflege-
und Altenheime, Arztpraxis usw.).
So sieht § 5 MPGVwV eine
ÜBERWACHUNGS-INSPEKTIONS-PFLICHT DER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN
vor.
Inspektionen vor Ort, angekündigt oder unangekündigt, zum
Zwecke der
Feststellung, ob INSBESONDERE die Voraussetzungen zur:
erfüllt sind
oder
anlassbezogene Inspektionen insbesondere auf Grund von:
Des Weiteren enthält die MPGVwV eine neue
INFORMATIONSPFLICHT.
Nach § 11 MPGVwV ist bei VERDACHT einer Straftat (z.B. § 14
S. 2 MPG)
die zuständige Staatsanwaltschaft zu informieren. Dies gilt
auch, wenn
eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammentrifft
oder Zweifel
darüber bestehen, ob eine Straftat oder eine
Ordnungswidrigkeit gegeben
ist.
NEWS zur
Diskussion um Nanotechnologie zur Keimabtötung in
Arbeitsschutzkleidung
Nanomaterialien
mit der REACH-Verordnung wirksam regeln Gemeinsame
Pressemitteilung der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
des
Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und des
Umweltbundesamtes
(UBA) 30. Januar 2013
Mögliche Gefährdungen von Mensch und
Umwelt durch Nanomaterialien sollten zukünftig besser
erfasst und
bewertet werden. Dazu haben die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) und
das Umweltbundesamt (UBA) auf Anregung des
Bundesumweltministeriums ein
Konzept zur Anpassung der europäischen Chemikalienverordnung
REACH
entwickelt. BAuA, BfR und UBA sind als Bundesbehörden für
die
REACH-Verordnung zuständig.
Die europäische REACH-Verordnung erfasst
bereits heute Nanomaterialien als chemische Stoffe. Die bei
der
Registrierung durch den Hersteller oder Importeur zu
liefernden
Informationen werden aber einigen Besonderheiten von
Nanomaterialien,
Fasern und Stäuben nicht hinreichend gerecht. Wenn
biologisch
beständige Partikel oder Fasern freigesetzt werden, reichen
die bislang
unter REACH geforderten Informationen zur Charakterisierung
der Stoffe
nicht aus. Am Arbeitsplatz kann das Einatmen von
biobeständigen Stäuben
und Fasern langfristig zu chronischen Erkrankungen der
Atemwege führen.
Nanomaterialien besitzen eine größere Oberfläche und
veränderte
chemische und physikalische Eigenschaften.
Die Behörden legen mit
ihrem Konzept dar, wie sich Anforderungen für
Nanomaterialien sowie
ultrafeine Stäube und Fasern mit ihren besonderen
Eigenschaften in
REACH integrieren lassen. Darüber hinaus soll REACH aber
auch auf die
rasanten Entwicklungen in der Nanotechnologie vorbereitet
werden und im
Sinne des Vorsorgeprinzips offen für zukünftige neue
Erkenntnisse zu
schädlichen Wirkungen von Nanomaterialien auf Mensch und
Umwelt sein.
Der Vorschlag der Bundesbehörden will auch die Übermittlung
von
Informationen im Sicherheitsdatenblatt verbessern, damit
sich
Nanomaterialien menschen- und umweltgerecht handhaben
lassen. Im
REACH-Verfahren muss über die Anforderungen zur
Stoffregistrierung
hinaus eine risikobezogene Behandlung der besonderen
Eigenschaften von
Nanomaterialien auch bei der Dossier- und Stoffbewertung und
in
eventuellen Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
gewährleistet sein.
Wenn
es von einem chemischen Stoff nanoskalige Formen gibt,
sollen diese
grundsätzlich gemeinsam mit dem chemisch identischen
Basismaterial
registriert werden. Die aufgrund von Partikeleigenschaften
notwendigen
zusätzlichen Informationen und die hiermit verbundenen
Risiken für
Mensch und Umwelt sind eigenständig zu bewerten und zu
dokumentieren.
Wegen der extrem geringen Schüttdichte und erhöhten
Wirksamkeit vieler
Nanomaterialien, die sich auch bei geringen Mengen weit
verbreiten
können, empfehlen die Behörden, die Tonnagegrenzen für die
Prüf- und
Informationspflichten von Herstellern und Importeuren
abzusenken.
Das
Konzept der Bundesbehörden erfordert Änderungen der
REACH-Verordnung.
Dies betrifft besonders die Anhänge zu den
Datenanforderungen für
Stoffe. Es erscheint vorteilhaft, die besonderen Prüf- und
Informationsanforderungen zur Toxikologie und Ökotoxikologie
von
Nanomaterialien sowie Fasern und Stäuben in einem
spezifischen Anhang
zur Verordnung zu regeln. Darüber hinaus ist eine umfassende
Charakterisierung der Materialien notwendig.
Die Europäische
Kommission hat im Oktober ihre "Zweite Überprüfung der
Rechtsvorschriften zu Nanomaterialien" vorgelegt. Darin wird
REACH als
geeignet für die Regelung von Nanomaterialien angesehen.
Auch die
Kommission sieht Änderungen in den Anhängen und weitere
Erläuterungen
in Leitfäden für Hersteller und Importeure von
Nanomaterialien vor. Der
ebenfalls angekündigte Kommissionsbericht zur Überprüfung
der
REACH-Verordnung wird den passenden Rahmen bieten, um über
die
notwendigen Anpassungen zu beraten. Mit dem Konzept der
deutschen
Bundesbehörden liegt nun ein konkreter Vorschlag vor.
Das Konzeptpapier steht in deutscher oder englischer Sprache
zur Verfügung und kann von den Internetseiten der Behörden (BAuA, BfR
und UBA) heruntergeladen werden.
Januar
2013
Wichtige
Information Rückruf der Firma Praxair
An
alle Mandanten, die von der Firma Praxair Deutschland GmbH 2
l und 10 l
Gasflaschen mit integriertem Druckminderer Typ OXYPRA mit
den
Baulosnummern 1102xxxxx und 1204xxxxx mit medizinischem
Sauerstoff
beziehen.
OXYPRA mit den Baulosnummern 1102xxxxx (10 l) und
1204xxxxx (2 l) sofort zu identifizieren, nicht weiter zu
benutzen und
umgehend zu sperren. Es liegen Erkenntnisse vor, dass es in
(wenn
gleich sehr seltenen) Fällen bei diesen Baulosen zu einer
Gefahr für
den Anwender kommen kann.
Bei der Baulosnummer handelt es sich nicht
um die Chargennummer des Arzneimittels, sondern um die
Herstellnummer
des Ventils. Diese finden Sie auf dem Ventilkopf. Für
weitere
Informationen nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf und
wenden Sie sich
auch an die Firma Praxair Deutschland GmbH, E-Mail Adresse:
medgas_germany@praxair.com
und / oder Ihren direkten Zulieferer.